GOTTWALD ENGINEERING

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für den Verkauf von Heavy-Lift-Planungssoftware und optionale Service- und Updateleistungen

Stand: Oktober 2026

der
Gottwald Engineering [ Peter Gottwald]
Hafengang 10
24837 Schleswig
Deutschland

– nachfolgend „Anbieter“ –

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über die Überlassung von Software zur Erstellung, Bearbeitung, Berechnung, Dokumentation und Verwaltung von Heavy-Lift-Planungen sowie über damit verbundene Dienstleistungen, insbesondere Support-, Wartungs-, Update- und Serviceleistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Anbieter und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(5) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Angebote, Auftragsbestätigungen, Lizenzvereinbarungen, Leistungsbeschreibungen, Servicevereinbarungen und sonstige individuell vereinbarte Vertragsdokumente gehen diesen AGB im Falle von Widersprüchen vor.

(6) Soweit in diesen AGB die Schriftform verlangt wird, genügt – soweit gesetzlich zulässig – die Textform gemäß § 126b BGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages ist die dauerhafte Überlassung einer Nutzungslizenz an der vom Anbieter entwickelten Software StowMind, StowMind + Seakeeping und RoadMind (jeweils nach Angebot) („Software“) sowie – sofern gesondert vereinbart – die Erbringung von Service-, Support-, Wartungs- und Updateleistungen.

(2) Die konkrete Version, der Funktionsumfang und gegebenenfalls besondere technische Eigenschaften der Software ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.

(3) Die Software dient insbesondere der Erstellung und Bearbeitung von Heavy-Lift-Planungen sowie der Durchführung der hierfür vorgesehenen Berechnungen, Visualisierungen, Dokumentationen und sonstigen softwaregestützten Arbeitsschritte.

(4) Die Software wird dem Kunden nicht als allgemeinverbindliche oder behördlich geprüfte Planungslösung geschuldet. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang sind ausschließlich die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistungsbeschreibung und die dort genannten Funktionen.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei der Software nicht um eine individuell für den Kunden entwickelte Individualsoftware.

(6) Die dauerhafte Nutzungslizenz wird durch die einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises erworben. Ein Anspruch auf zukünftige Updates, Upgrades, neue Versionen oder Support besteht aus dem Softwarekauf allein nicht. Diese Leistungen sind Gegenstand eines gesondert buchbaren Servicepakets.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots des Anbieters durch den Kunden, durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des Anbieters oder durch die Bereitstellung der Software zustande, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

(3) Der Anbieter kann den Vertragsschluss von der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises oder einer vereinbarten Vorauszahlung abhängig machen.

(4) Technische Angaben, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben in Präsentationen, Prospekten, Webseiten oder Werbematerialien dienen grundsätzlich nur der allgemeinen Beschreibung der Software. Verbindlich sind ausschließlich die ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärten Angaben.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, technische Änderungen vorzunehmen, soweit dadurch die vereinbarte vertragsgemäße Nutzung der Software nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 4 Überlassung der Software

(1) Die Software wird dem Kunden je nach Vereinbarung als Download, auf einem Datenträger oder in einer sonst vereinbarten Form zur Verfügung gestellt.

(2) Der Kunde erhält eine dauerhafte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung der Software im vertraglich vereinbarten Umfang.

(3) Die Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Software für eigene geschäftliche Zwecke des Kunden.

(4) Eine Überlassung der Software an Dritte, Vermietung, Verleihung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Software im Rahmen seines Unternehmens durch seine Mitarbeiter und sonstige Personen nutzen zu lassen, die organisatorisch in den Geschäftsbetrieb des Kunden eingebunden sind, soweit dies vom vereinbarten Lizenzmodell gedeckt ist.

(6) Sofern die Lizenz auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen, Nutzern, Installationen oder Unternehmen beschränkt ist, darf diese Beschränkung nicht überschritten werden.

(7) Eine Erweiterung des Lizenzumfangs ist jederzeit gegen Zahlung der hierfür vereinbarten zusätzlichen Vergütung möglich.

§ 5 Nutzungsrechte und Schutzrechte

(1) Sämtliche Urheber-, Marken-, Patent-, Design-, Datenbank- und sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an deren Bestandteilen verbleiben beim Anbieter oder dessen jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Der Kauf der Software überträgt dem Kunden weder das Eigentum am Quellcode noch sonstige Eigentums- oder Verwertungsrechte an der Software.

(3) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte verwenden.

(4) Soweit gesetzlich zulässig, ist es dem Kunden insbesondere untersagt,

  • a) die Software zu vervielfältigen, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich oder gesetzlich gestattet ist;
  • b) die Software zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen oder Dritten anderweitig zur Nutzung zu überlassen;
  • c) die Software zu verändern, zu bearbeiten oder abgeleitete Werke zu erstellen;
  • d) den Quellcode zu ermitteln oder die Software zurückzuentwickeln;
  • e) Schutzmechanismen oder Lizenzierungsmechanismen zu umgehen;
  • f) Urheberrechts-, Marken-, Lizenz- oder sonstige Schutzvermerke zu entfernen oder zu verändern.

(5) Gesetzlich zwingende Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Rechte nach den §§ 69d und 69e UrhG, bleiben unberührt.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Einhaltung der vereinbarten Lizenzbedingungen in angemessenem Umfang zu überprüfen. Der Kunde hat hierzu erforderliche Informationen bereitzustellen, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

§ 6 Lizenzaktivierung und technische Schutzmaßnahmen

(1) Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung der Software durch Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes, Lizenzserver oder sonstige technische Verfahren zu kontrollieren.

(2) Der Kunde hat Lizenzschlüssel, Zugangsdaten und sonstige Aktivierungsinformationen vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

(3) Der Kunde darf technische Schutzmaßnahmen des Anbieters nicht umgehen oder außer Kraft setzen.

(4) Eine aufgrund einer vertragswidrigen Nutzung erforderliche Reaktivierung oder Wiederherstellung der Lizenz kann der Anbieter von einer angemessenen Vergütung abhängig machen.

§ 7 Systemvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde ist für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der für den Betrieb der Software erforderlichen Hardware, Betriebssysteme, Netzwerke und sonstigen technischen Voraussetzungen verantwortlich.

(2) Die jeweils geltenden Systemvoraussetzungen werden dem Kunden in der technischen Dokumentation oder auf sonst geeignete Weise mitgeteilt.

(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine IT-Infrastruktur den technischen Anforderungen der Software entspricht.

(4) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

  • a) geeignete Datensicherungen durchzuführen;
  • b) aktuelle und geeignete Sicherheitssoftware einzusetzen;
  • c) seine Systeme gegen unbefugten Zugriff zu schützen;
  • d) die Software entsprechend der Dokumentation einzusetzen;
  • e) für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher in die Software eingegebenen Daten Sorge zu tragen.

(5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, die IT-Infrastruktur des Kunden zu prüfen oder deren Eignung für die Software sicherzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.

§ 8 Einmaliger Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

(1) Für die dauerhafte Softwarelizenz zahlt der Kunde den im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten einmaligen Kaufpreis.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(3) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.

(5) Der Anbieter ist bei Zahlungsverzug nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, insbesondere Support- und Serviceleistungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Die dauerhafte Lizenz bleibt von einem späteren Wegfall eines Servicepakets grundsätzlich unberührt, sofern der Kunde die Softwarelizenz wirksam erworben und bezahlt hat.

§ 9 Optionales Service- und Updatepaket

(1) Der Kunde kann zusätzlich zum einmaligen Softwarekauf ein kostenpflichtiges jährliches Service- und Updatepaket („Servicepaket“) buchen.

(2) Das Servicepaket umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder der Servicebeschreibung ausdrücklich genannten Leistungen.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, umfasst das Servicepaket insbesondere:

  • a) die Bereitstellung von Updates;
  • b) Fehlerkorrekturen und Wartungsupdates;
  • c) technische Unterstützung im vereinbarten Umfang;
  • d) Zugriff auf den vereinbarten Support;
  • e) gegebenenfalls die Bereitstellung neuer Programmversionen, soweit diese als Update und nicht als kostenpflichtiges Upgrade eingestuft werden.

(4) Ein Anspruch auf die Entwicklung bestimmter neuer Funktionen besteht nicht.

(5) Neue Funktionen, umfangreiche Funktionserweiterungen oder neue Produktgenerationen können vom Anbieter als kostenpflichtige Upgrades oder neue Produkte angeboten werden.

(6) Die Entscheidung, ob eine neue Version als Update oder als kostenpflichtiges Upgrade bereitgestellt wird, trifft der Anbieter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs der jeweiligen Weiterentwicklung.

§ 10 Laufzeit und Kündigung des Servicepakets

(1) Das Servicepaket hat eine Laufzeit von 12 Monaten, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Laufzeit beginnt mit dem im Vertrag genannten Startdatum. Ist kein Startdatum vereinbart, beginnt die Laufzeit mit dem Tag der Freischaltung bzw. Bereitstellung der Serviceleistungen.

(3) Das Servicepaket verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern es nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(4) Die Kündigung bedarf mindestens der Textform.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(6) Mit Beendigung des Servicepakets enden die Ansprüche des Kunden auf Updates, Upgrades und Serviceleistungen, soweit diese nicht aufgrund einer gesonderten Vereinbarung geschuldet sind.

(7) Die bereits erworbene dauerhafte Softwarelizenz bleibt von der Beendigung des Servicepakets unberührt.

§ 11 Updates und neue Versionen

(1) Updates werden dem Kunden im Rahmen eines bestehenden Servicepakets grundsätzlich in elektronischer Form bereitgestellt.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Updates nach eigenem Ermessen zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl oder Häufigkeit von Updates besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, technische Voraussetzungen für zukünftige Versionen anzupassen.

(4) Der Anbieter ist insbesondere berechtigt, die Unterstützung veralteter Betriebssysteme, Hardwarekomponenten oder Drittsoftware einzustellen, wenn deren weitere Unterstützung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

(5) Updates können Änderungen an Benutzeroberflächen, Funktionen, technischen Schnittstellen oder Systemanforderungen enthalten.

(6) Soweit ein Update zu einer wesentlichen Einschränkung einer ausdrücklich vereinbarten Kernfunktion führt, bleibt die Haftung und Mängelhaftung des Anbieters nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB unberührt.

§ 12 Support und Wartung

(1) Supportleistungen werden ausschließlich im Umfang des gebuchten Servicepakets erbracht.

(2) Der Support erfolgt grundsätzlich über E-Mail (heavylift@peter-gottwald.de) während der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters.

(3) Sofern keine gesonderten Service-Level-Agreements vereinbart wurden, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktions- oder Lösungszeit.

(4) Support umfasst insbesondere die Unterstützung bei Fragen zur Bedienung und bei technischen Problemen der Software.

(5) Nicht vom Support umfasst sind insbesondere:

  • a) Schulungen, soweit diese nicht ausdrücklich vereinbart wurden;
  • b) individuelle Anpassungen der Software;
  • c) Fehler, die auf nicht unterstützten Systemumgebungen beruhen;
  • d) Fehler aufgrund unsachgemäßer Bedienung;
  • e) Fehler aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Nutzung;
  • f) Fehler aufgrund von Drittsoftware oder sonstigen Fremdsystemen;
  • g) Leistungen an der Hardware oder IT-Infrastruktur des Kunden.

(6) Leistungen außerhalb des vereinbarten Serviceumfangs können gesondert nach Aufwand abgerechnet werden.

§ 13 Heavy-Lift-spezifische Bestimmungen

(1) Die Software unterstützt den Kunden bei der Erstellung, Bearbeitung, Berechnung und Dokumentation von Heavy-Lift-Planungen.

(2) Der Anbieter stellt mit der Software ein technisches Hilfsmittel zur Verfügung. Die Software ersetzt keine fachkundige Planung, Prüfung, Freigabe oder Überwachung eines konkreten Hebevorgangs.

(3) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die fachliche Prüfung und Freigabe der mit Hilfe der Software erstellten Planungen und Berechnungen vor deren tatsächlicher Verwendung.

(4) Dies gilt insbesondere für:

  • a) das Gewicht und die Abmessungen der zu hebenden Last;
  • b) Schwerpunktlagen;
  • c) Lastverteilungen;
  • d) Anschlagpunkte;
  • e) Anschlagmittel und deren Tragfähigkeiten;
  • f) Kranparameter und zulässige Traglasten;
  • g) Ausladungen und Lastmomente;
  • h) Bodenverhältnisse und zulässige Bodenpressungen;
  • i) Standsicherheit;
  • j) Wind- und Wetterbedingungen;
  • k) Sicherheitsabstände;
  • l) Hindernisse und örtliche Gegebenheiten;
  • m) Transport- und Montagebedingungen;
  • n) geltende gesetzliche, behördliche, technische und betriebliche Anforderungen.

(5) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die in die Software eingegebenen Daten vollständig, richtig, aktuell und für den konkreten Anwendungsfall geeignet sind.

(6) Die vom Programm erzeugten Ergebnisse sind durch eine hierfür fachlich qualifizierte und verantwortliche Person auf Plausibilität, Richtigkeit und Eignung für den konkreten Anwendungsfall zu überprüfen.

(7) Eine Freigabe oder Durchführung eines Heavy Lifts darf ausschließlich durch die hierfür verantwortlichen Personen des Kunden bzw. dessen Auftragnehmer erfolgen.

(8) Die Software stellt insbesondere keine Garantie dafür dar, dass eine mit ihr erstellte Planung für jeden konkreten Hebevorgang sicher, zulässig, wirtschaftlich oder behördlich genehmigungsfähig ist.

(9) Soweit gesetzlich oder technisch erforderliche Prüfungen, Genehmigungen, Berechnungen oder Freigaben durch Sachverständige, Ingenieure, Kranführer, Anschläger, Sicherheitsbeauftragte, Behörden oder sonstige qualifizierte Personen erforderlich sind, hat der Kunde diese eigenverantwortlich einzuholen.

(10) Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die tatsächliche Durchführung eines Heavy Lifts, die Auswahl oder Bedienung von Kränen, die Auswahl von Anschlagmitteln oder sonstige Entscheidungen, die außerhalb der bestimmungsgemäßen Softwarefunktion liegen.

(11) Die Verwendung der Software für sicherheitskritische Entscheidungen erfolgt ausschließlich auf Risiko und unter der fachlichen Verantwortung des Kunden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 14 Mängelhaftung

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Software bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.

(2) Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit oder Eignung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden werden nach Maßgabe dieser AGB beschränkt, soweit dies im B2B-Verkehr gesetzlich zulässig ist.

(4) Der Anbieter ist zunächst berechtigt und verpflichtet, einen berechtigten Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Bereitstellung einer mangelfreien Version zu beseitigen.

(5) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn eine Abweichung auf

  • a) einer nicht vertragsgemäßen Nutzung;
  • b) einer ungeeigneten Systemumgebung;
  • c) einer Veränderung der Software durch den Kunden oder Dritte;
  • d) einer Verwendung mit nicht freigegebener Drittsoftware;
  • e) fehlerhaften oder unvollständigen Eingabedaten;
  • f) einer Nichtbeachtung der Dokumentation;
  • g) einer fehlerhaften Installation durch den Kunden

beruht.

(6) Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, möglichst mit einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung, mitzuteilen.

(7) Der Kunde hat dem Anbieter die zur Fehleranalyse und Mangelbeseitigung erforderlichen Informationen und zumutbaren Mitwirkungsleistungen zur Verfügung zu stellen.

(8) Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(9) Die vorstehende Verkürzung gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht oder der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

§ 15 Daten des Kunden und Datensicherung

(1) Der Kunde bleibt Eigentümer und Rechteinhaber der von ihm in die Software eingegebenen oder mit der Software erzeugten eigenen Daten, soweit nicht Rechte Dritter bestehen.

(2) Der Anbieter erhält lediglich diejenigen Rechte an Kundendaten, die erforderlich sind, um die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(3) Der Kunde ist für die regelmäßige und ausreichende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

(4) Sofern die Software Daten lokal beim Kunden speichert, ist der Kunde insbesondere für deren Sicherung und Wiederherstellung verantwortlich.

(5) Der Anbieter haftet nicht für den Verlust von Daten, soweit dieser auf einer unzureichenden Datensicherung durch den Kunden beruht und der Kunde bei ordnungsgemäßer Datensicherung in der Lage gewesen wäre, die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherzustellen.

(6) Der Kunde hat sicherzustellen, dass er zur Verarbeitung und Übermittlung sämtlicher von ihm verwendeter Daten berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt.

§ 16 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien – sofern erforderlich – eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

(3) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften und zur Durchführung der vertraglichen Leistungen.

(4) Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung des Anbieters.

§ 17 Rechte Dritter

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden nach Maßgabe dieses Vertrages keine ihm bekannten Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software dessen Schutzrechte verletzt, hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu informieren.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, nach eigener Wahl

  • a) die Software so zu ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt;
  • b) dem Kunden eine alternative Softwarelösung zur Verfügung zu stellen;
  • c) die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

(4) Scheitern diese Maßnahmen oder sind sie für den Anbieter wirtschaftlich unzumutbar, können die Parteien die betroffene Leistung einvernehmlich rückabwickeln.

(5) Ansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit die behauptete Rechtsverletzung auf einer vom Kunden vorgenommenen Veränderung, einer nicht vertragsgemäßen Nutzung oder einer Kombination der Software mit nicht vom Anbieter bereitgestellten Produkten oder Systemen beruht.

§ 18 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Softwarearchitekturen, Quellcodes, Zugangsdaten, Kalkulationen, Kundeninformationen, Planungsdaten und nicht öffentlich bekannte Produktinformationen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • a) bereits öffentlich bekannt waren;
  • b) ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden;
  • c) dem Empfänger nachweislich bereits bekannt waren;
  • d) von einem berechtigten Dritten rechtmäßig offengelegt wurden;
  • e) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Beendigung des Vertrags hinaus fort, solange ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Die Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon unberührt.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 20 Haftung des Anbieters

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(6) Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Anbieter insbesondere nicht für

  • a) entgangenen Gewinn;
  • b) Produktions- oder Betriebsausfälle;
  • c) Nutzungsausfälle;
  • d) mittelbare Schäden;
  • e) Folgeschäden;
  • f) entgangene Geschäftsmöglichkeiten;
  • g) Kosten für Ersatzsoftware;
  • h) Kosten für Ersatzplanungen;
  • i) Schäden aufgrund einer Unterbrechung von Heavy-Lift-Vorgängen;
  • j) Schäden aufgrund von Entscheidungen, die der Kunde auf Grundlage von Softwareergebnissen getroffen hat.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten insbesondere auch für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Erstellung, Verwendung oder Umsetzung einer Heavy-Lift-Planung entstehen, soweit diese nicht auf einer zwingend haftungsbegründenden Pflichtverletzung des Anbieters beruhen.

(8) Soweit eine Haftung des Anbieters besteht und diese nicht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen ist, ist die Gesamthaftung des Anbieters für sämtliche Schadensfälle aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, auf [100 % / 200 %] der vom Kunden für die betreffende Softwarelizenz und das betreffende Servicepaket in den zwölf Monaten vor Eintritt des schadensauslösenden Ereignisses gezahlten Nettovergütung begrenzt.

(9) Soweit im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch keine zwölf Monate seit Vertragsschluss vergangen sind, ist die in Absatz 8 genannte Haftungsobergrenze auf die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlte Nettovergütung begrenzt.

(10) Die Haftungsbeschränkungen dieses § 20 gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Dies gilt insbesondere für die Haftung wegen Vorsatzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Die Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht, soweit der Anbieter eine ausdrückliche Garantie übernommen hat und gerade ein von dieser Garantie erfasster Schaden eingetreten ist.

(12) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit diesen AGB nicht verbunden.

§ 21 Verantwortlichkeit des Kunden für Heavy-Lift-Entscheidungen

(1) Der Kunde erkennt an, dass die Software ein Werkzeug zur technischen Unterstützung bei der Planung darstellt und die Verantwortung für die tatsächliche Durchführung eines Heavy Lifts beim Kunden bzw. bei den hierfür von ihm eingesetzten fachlich verantwortlichen Personen liegt.

(2) Der Kunde ist insbesondere dafür verantwortlich, sämtliche Eingaben und Ergebnisse vor ihrer Verwendung in einem realen Hebevorgang durch qualifizierte Personen zu prüfen.

(3) Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen einzurichten, um sicherzustellen, dass fehlerhafte, unvollständige oder nicht freigegebene Planungen nicht zur tatsächlichen Durchführung eines Hebevorgangs verwendet werden.

(4) Der Anbieter haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde oder ein von ihm eingesetzter Dritter eine von der Software erzeugte Planung oder Berechnung ungeprüft übernimmt oder entgegen fachlichen, gesetzlichen oder betrieblichen Vorgaben verwendet.

(5) Eine Haftung des Anbieters für Schäden aufgrund der konkreten Auswahl von Arbeitsmitteln, Kränen, Anschlagmitteln, Personal, Einsatzorten oder sonstigen Umständen des konkreten Heavy Lifts besteht nur nach Maßgabe des § 20.

§ 22 Höhere Gewalt und sonstige nicht zu vertretende Ereignisse

(1) Der Anbieter haftet nicht für Ereignisse und Umstände, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen und die Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

(2) Hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, großflächige Störungen von Telekommunikations- oder Internetinfrastrukturen sowie Ausfälle wesentlicher Drittanbieter, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat.

(3) Die betroffene Vertragspartei wird die andere Partei über Beginn und voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses informieren.

(4) Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil außerordentlich zu kündigen.

§ 23 Einsatz von Subunternehmern

(1) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer und Dienstleister einzusetzen.

(2) Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig.

§ 24 Änderungen dieser AGB

(1) Der Anbieter ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit dies zur Anpassung an Änderungen der Rechtslage, technische Entwicklungen oder Veränderungen der betrieblichen Rahmenbedingungen erforderlich ist.

(2) Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

(3) Änderungen, die wesentliche Vertragspflichten des Kunden oder den wesentlichen Umfang der geschuldeten Leistungen betreffen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(4) Die dauerhafte Softwarelizenz wird durch spätere Änderungen der AGB grundsätzlich nicht eingeschränkt.

§ 25 Abtretung

(1) Der Kunde darf Rechte und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten, soweit die Abtretung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig ist.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf verbundene Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger zu übertragen, soweit berechtigte Interessen des Kunden dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 26 Vertragsübertragung bei Unternehmensverkauf

(1) Im Falle eines Verkaufs oder einer sonstigen Übertragung des Unternehmens oder desjenigen Unternehmensteils, für den die Software genutzt wird, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter hierüber rechtzeitig zu informieren.

(2) Eine Übertragung der Softwarelizenz auf den Erwerber bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters, soweit eine solche Übertragung nicht bereits nach dem vereinbarten Lizenzmodell zulässig ist.

(3) Der Anbieter darf seine Zustimmung nicht unbillig verweigern, sofern der Erwerber die Lizenzbedingungen vollständig übernimmt und die vereinbarte Nutzung nicht erweitert wird.

§ 27 Gerichtsstand

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters.

(2) Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 28 Anwendbares Recht

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

(3) Soweit in diesen AGB auf gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

§ 29 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, soweit eine solche Ersetzung rechtlich zulässig ist.

(3) Soweit keine solche Regelung möglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Einzelvertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Individualvereinbarungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden haben jederzeit Vorrang vor diesen AGB.

(3) Diese AGB werden dem Kunden spätestens bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Der Kunde erhält die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

(4) Die AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern.

Gottwald Engineering
Peter Gottwald
Hafengang 10, 24837 Schleswig, Deutschland

[USt-IdNr. DE 211884858]